Gedanken zur AfD – Zum Verbotsverfahren, der Brandmauer und einer “antifaschistischen Wirtschaftspolitik”

  1. Einleitung

Der Rechtsruck und sein parlamentarischer Ausdruck in Gestalt der AfD beschäftigen die gesellschaftliche Linke nun bereits seit einigen Jahren. Derzeit bieten die jüngsten Wahlerfolge der AfD in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern erneut einen konkreten Anlass. In der Diskussion lassen sich grob drei wesentliche Themen unterscheiden, die im Folgenden behandelt werden:

  • Erstens wird auf die – auch in linken Zusammenhängen existierende – Debatte um Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines Verbotsverfahrens gegen die AfD eingegangen.
  • Zweitens wird herausgearbeitet, worin die konkreten politisch-inhaltlichen Unterschiede der AfD zu den anderen Parteien liegen und woran sich die „Brandmauer“ praktisch festmacht.
  • Drittens setzt sich der Text mit der gegenwärtig in spezifischen linken Milieus diskutierten Gegenstrategie einer antifaschistischen Wirtschaftspolitik auseinander. 

Dabei wird im Text jeweils eine These zu den jeweiligen Themen vorangestellt, die daraufhin begründet werden soll. 

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei vorab Folgendes klargestellt: In den nachstehenden Ausführungen soll in keiner Weise negiert werden, dass es für viele Menschen gravierende Folgen hätte, wenn es eine AfD-Regierung gäbe. Ob daraus jedoch folgt, dass wir – als gesellschaftliche Linke – Partei für das Bestehende ergreifen sollten, ist eine andere Frage.

  1. Zum Verbotsverfahren

Im Anschluss an das Wahlergebnis in Sachsen-Anhalt kam politisch erneut Schwung in die Verbotsdebatte. So äußerten sich mehrfach – insbesondere konservative – Politiker*innen zu dieser Thematik, wobei die vom NRW-Ministerpräsidenten Wüst formulierte Offenheit als bedeutsam eingeschätzt werden dürfte.[1] Dabei ist die mögliche Verfassungsfeindlichkeit ein bis in linke Kreise anerkanntes Argument gegen die AfD. Im Umkehrschluss soll es zugleich ein Argument für die anderen – dann demokratischen – Parteien sein, dass diese im Rahmen des Grundgesetzes handeln oder jedenfalls jeweils als Gesamtpartei nicht in den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit geraten. Daher wird im Folgenden betrachtet, welche Anforderungen an ein Parteiverbot gestellt werden, was der AfD juristisch konkret vorgeworfen wird und inwieweit sich dies vom Handeln der übrigen Parteien unterscheidet. Denn damit wird zugleich deutlich, welche Handlungen die anderen demokratischen Parteien innerhalb dieser Verfassung umsetzen können und auch bereits tun. 

Die erste These dieses Textes lautet daher: Wer sich auf die Seite der Verfassung und damit der nicht verfassungsfeindlichen Parteien stellt, ergreift notwendig doppelt Partei – erstens für das, was innerhalb der Verfassung möglich ist, und zweitens für die Politik der demokratischen Parteien. Das Folgende soll darlegen, warum diese Parteinahme für Linke, die ein grundsätzliches Problem mit der Verfasstheit dieser Gesellschaft haben, kein tauglicher Standpunkt ist.

2.1 Voraussetzungen

Neuen Schwung erhielt die juristische Debatte darüber, ob die Voraussetzungen für ein Parteiverbot der AfD vorliegen, durch das Ende Juni 2026 veröffentlichte Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Dieses kam zum Ergebnis, dass ein Verbotsverfahren gute Erfolgsaussichten habe. In der Folge unterschrieben bis Anfang August über 1.000 Jurist*innen eine Forderung für die Einleitung eines solchen Verfahrens.[2] Das Gutachten war zugleich Gegenstand und Fortsetzung eines unter mehr oder weniger liberalen Jurist*innen länger gepflegten Diskurses über die Möglichkeit, Erfolgsaussichten sowie Sinnhaftigkeit eines Verbotes,[3] wobei dieser Diskurs Ausdruck der politischen Diskussion ist.

Die materiell-rechtlichen Anforderungen an das Parteiverbot ergeben sich aus Art. 21 Abs. 2 GG:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Elemente dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) in älteren Entscheidungen als katalogartige Aufzählung im Rahmen einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte konkretisiert.[4] In jüngeren Entscheidungen wurde der Katalog konzentriert auf Menschenwürde, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.[5] Unter Zielen ist zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt, worunter auch die von ihr angestrebten rechtlichen Maßnahmen fallen.[6] Dies ist von der in der Partei vorherrschenden Ideologie im Sinne eines weltanschaulichen Orientierungsrahmens zu unterscheiden, aus dem sich die Politik entwickle und begründe. Die Unterscheidung sei erforderlich, weil es sich nach dem BVerfG nicht um ein Weltanschauungsverbot handele[7] und die bloßen Überzeugungen ein Verbot nicht rechtfertigen könnten. Ideologische Aussagen seien dennoch als Indiz heranzuziehen.[8] Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Gutachten auch von Aussagen, die lediglich eine Ideologie artikulieren, auf verfassungswidriges Verhalten schließt, wenn sie hinreichend häufig getätigt werden.[9] Formal ist die Ideologie also nicht Maßstab des Verbots; wird sie aber in hinreichendem Umfang artikuliert, wird sie es doch – wie könnte es bei der Grundlage für alles weitere Handeln auch anders sein.

Das Gutachten der GFF kam bei seiner Prüfung zum Ergebnis, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen bei der AfD vorliegen. Methodisch geht das Gutachten dabei durchaus eigene Wege: Weil Art. 3 Abs. 3 GG, der die elementare Rechtsgleichheit gewährleistet, nicht zu den Prinzipien zählt, die das BVerfG der fdGO zurechnet, entwickelt es aus den knappen Ausführungen des NPD-II-Urteils, wonach die Menschenwürde die elementare Rechtsgleichheit umfasst, einen eigenständigen Maßstab.[10] Gerade an diesem Hinausgehen über die bisherige Rechtsprechung setzt Kritik an.[11] Die konkrete juristische Debatte ist für das Weitere nicht entscheidend. Dies soll lediglich zeigen, dass es sich bei dem im Folgenden im Wesentlichen zugrunde gelegten Gutachten um eine tendenziell weitergehende – jedenfalls über die gesicherten Aussagen der bisherigen Rechtsprechung hinausgehende – Auffassung handelt.[12] Auf dieser Grundlage kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass die AfD die Menschenwürdegarantie und das Demokratieprinzip systematisch missachte,[13] weshalb anzunehmen sei, dass sie darauf ausgehe, die fdGO zu beeinträchtigen.[14]

2.2 Zum ethnischen Volksbegriff und zur Staatsangehörigkeit

Ein wesentlicher Teil des Gutachtens und seiner Begründung der Verfassungswidrigkeit befasst sich mit dem ethnischen Volksbegriff, den jedenfalls Teile der AfD vertreten. Dieser hängt unmittelbar mit der Debatte um „Remigration“ zusammen, die insbesondere der österreichische Identitären-Führer Martin Sellner geprägt hat.[15] Der Begriff hat dabei auch bereits zu Verwerfungen innerhalb des Lagers der AfD und ihres sogenannten Vorfeldes geführt: So hat sich etwa der AfD-Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah infolge des Compact-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich vom Begriff der Remigration und von Sellner abgewandt[16] und damit mit den Verfechtern des Konzepts um Götz Kubitschek (Schnellroda) und Sellner gebrochen – aus opportunistischer Angst vor einem Verbot. Dies zeigt, dass es auch für die AfD eine entscheidende politische und strategische Frage ist, wie diese sich zu diesem Begriff stellt. Aber worin liegt der (vermeintliche) Unterschied zu den vom Grundgesetz anerkannten Volksbegriffen?

2.2.1 Die Volksbegriffe – allgemein

Zunächst gibt es keinen einheitlichen Volksbegriff, der dem Grundgesetz zugrunde gelegt wird.[17] In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird zwischen einem formalen und einem materialisierten Volksbegriff unterschieden. Nach dem formalen Begriff konstituiert sich das Staatsvolk ausschließlich über die rein rechtliche Staatsangehörigkeit, deren Erwerb einfachgesetzlich zu regeln ist.[18] Dieser Begriff besagt demnach lediglich, dass sich nach formalem Recht bestimmt, wer Staatsbürger ist, und dass durch einfache Gesetze[19] zu regeln ist, wer diesen Status erlangt. Hierbei handelt es sich um eine bloße Tautologie: Das Recht hält fest, dass das – wenn auch anderes – Recht regelt, wer Staatsbürger ist und wer nicht. Vom formalen wird der materialisierte Volksbegriff unterschieden. Dieser liegt vor, wenn einem Legitimationssubjekt und damit dessen Mitgliedern bestimmte Eigenschaften zugesprochen werden und die Gewährung von Zugehörigkeit an das Innehaben dieser Eigenschaften geknüpft wird, die sich nicht allein aus dem Verfahren der formalisierten rechtlichen Zugehörigkeitsbestimmung ergeben.[20]

Hier sei bereits angemerkt, dass sich diese Differenzierung real kaum durchhalten lässt: Es werden stets bestimmte Vorgaben und Anforderungen in rechtliche Regelungen gegossen. So ist auch eine hinreichende finanzielle Selbstausstattung als Voraussetzung letztlich ein vorrechtliches Merkmal. Noch deutlicher wird dies hinsichtlich der Pflicht zur Loyalitätserklärung zum neuen Staat. Es wird also durchaus verlangt, dass sich die Eigenschaft einer inneren Loyalität von eingebürgerten Menschen praktisch ggf. in der Einziehung für den Krieg beweisen muss. Schließlich knüpft das Recht auch an eine deutsche Volkszugehörigkeit an. Hierunter fällt, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird (§ 6 BVFG). Auch dies dürfte offensichtlich unter einen materialisierten Begriff fallen.

Der AfD wird vorgeworfen, einen spezifischen materialisierten, nämlich ethnisch-kulturellen Volksbegriff zu vertreten. Danach sehe sie nur als Teil des Staatsvolks an, wer bestimmte ethnische und kulturelle Anforderungen erfülle. Verfassungswidrig sei dies, weil die AfD diesen Volksbegriff zu verwirklichen versuche, also das rechtlich verfasste Staatsvolk an ein vorrechtliches, ethnisch-kulturell verstandenes Volk angleichen wolle.[21]

2.2.2 Ethnischer Volksbegriff verfassungsfeindlich?

Pauschal verfassungswidrig ist ein ethnischer Volksbegriff aber nicht. So brachte es neben dem Gutachten selbst[22] auch die verhinderte Verfassungsrichterin Brosius-Gersdorf wie folgt auf den Punkt: „Dass ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis gegen die fdGO verstoße, ist in dieser Pauschalität nicht richtig.“ Der Staat dürfe seine Einwanderungspolitik prinzipiell am Ziel einer „soziokulturellen Homogenität“ ausrichten und könne danach differenzieren, aus welchen Ländern und Kulturkreisen Zuwanderung integrationspolitisch eher passe. Eine Rückkehr zum reinen Abstammungsprinzip[23] im Staatsangehörigkeitsrecht hält sie ebenfalls für verfassungsrechtlich zulässig: „Das dem Abstammungsprinzip zugrunde liegende Ziel, die soziokulturelle Homogenität des Volkes zu wahren, darf der Staat grundsätzlich auch zum Maßstab der Zuwanderungspolitik machen.“ Die rote Linie sieht sie erst bei der Diskriminierung bereits in Deutschland lebender Menschen und insbesondere deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Deutsche mit und ohne Einwanderungsgeschichte seien strikt gleichzustellen. „Remigration“ von deutschen Staatsbürgern liege daher außerhalb der Verfassungsordnung.[24]

Konsequent und dazu passend – eben weil es keinen einheitlichen Volksbegriff gibt – kam das VG Köln in seinem Beschluss im Eilverfahren dieses Jahr zum Ergebnis, dass rechtlich die deskriptive Verwendung eines ethnischen Volksbegriffes per se „weder richtig noch falsch“ sei.[25] Zudem legt es dar, dass auch eine Forderung nach „millionenfacher Remigration“ durchaus nicht verfassungsfeindlich sein müsse. Sie bewege sich im zulässigen Rahmen, solange sie noch einen Bezug zur „rechtsstaatlich gebotenen Einzelfallprüfung“ aufweise. Der Bezug der Forderung auf „Millionen illegale Migranten“[26] genüge diesen Anforderungen.

Zusammenfassend liegt Verfassungsfeindlichkeit insoweit vor, als die AfD versucht, die Maßnahmen auf bereits deutsche Staatsbürger zu erstrecken und diese auszubürgern.

2.2.3 Zur Rechtswirklichkeit

Die Rücknahme der deutschen Staatsbürgerschaft wegen eines „unrichtigen Bekenntnisses“ ist bereits nach geltendem Recht möglich. Hiernach kann die Einbürgerung innerhalb von 10 Jahren zurückgenommen werden. Die bis dato bestehenden Anknüpfungspunkte hat die Ampelregierung noch einmal um die „historische Verantwortung“ und faktisch die Stellung zu Israel erweitert.[27] Auf den diesem Gesetz vorhergehenden Vorschlag aus der SPD berief sich Sellner nicht umsonst positiv.[28]

Zur Frage, ob die Staatsangehörigkeit nachträglich wieder verloren gehen darf, schreibt das Gutachten der GFF Folgendes: „Auch eine Mitgliedschaft im Staatsvolk auf Probe oder Bewährung, die unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Unbescholtenheit stünde, ist keine zulässige demokratische Ausgestaltung der Zugehörigkeit und Beitrittsvoraussetzungen zum Staatsvolk. Denn solch eine Staatsangehörigkeit unter Vorbehalt wäre gerade nicht mit dem egalitären und einheitlichen Status der Staatsangehörigen vereinbar, den das Demokratieprinzip voraussetzt.“ Die Möglichkeit zur Rücknahme im gegenwärtigen Gesetz wird dann damit begründet, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes betrogen wurde und demnach gerade nicht an ein zeitlich späteres Verhalten angeknüpft wird, welches nachträglich in den Erwerbszeitpunkt vorverlegt würde.

Auf Grundlage dieses Maßstabes soll dann etwa die von Lena Kotré (AfD) formulierte Zielsetzung verfassungsfeindlich sein: „Aber in meinen Augen hat auch jeder getäuscht, der hierher kommt und sagt, er hält sich an die fdGo, tut es aber letzten Endes nicht, weil er eben hier kriminell wird oder weil er unsere Werte nicht anerkennt, weil er nicht anerkennt, dass Männer und Frauen hier gleiche Rechte haben, weil er nicht anerkennt, dass der Islam hier keine Staatsreligion ist.“ Dieses Zitat steht beispielhaft für das, was im Gutachten die Annahme trägt, der ethnische Volksbegriff der AfD sei verfassungswidrig – nämlich erst dann, wenn dieses Volksverständnis mittels Ausbürgerungen verwirklicht werden soll. Dies gelte für das Zitat von Kotré „erst recht“.[29] 

Die Grundfigur dieser Konstruktion – das nachträgliche Verhalten als Beweis für ein von Anfang an unrichtiges Bekenntnis – ist jedoch durch das erwähnte Ampelgesetz bereits geltendes Recht und wird inzwischen angewandt. Ein konkreter Fall: Im Herbst 2025 hat das Berliner Landesamt für Einwanderung auf dieser Grundlage die Einbürgerung eines Palästinensers zurückgenommen. Auslöser war dabei insbesondere ein Instagram-Beitrag, den er am Tag nach seiner Einbürgerung gepostet hatte.[30] Die Posts waren dabei selbst nicht strafbar,[31] aber dennoch ausreichende Grundlage zur Feststellung eines „unrichtigen Bekenntnisses“. Dieses wird aus Handlungen erschlossen, die zeitlich nach der Einbürgerung lagen. Damit wird die anfängliche Rechtswidrigkeit nicht festgestellt, sondern zurückgerechnet. Aus dem Widerruf wegen nachträglichen Verhaltens wird eine Rücknahme wegen anfänglicher Täuschung, ohne dass sich am Sachverhalt etwas ändert. Jedenfalls erstinstanzliche Gerichte haben somit einen Mechanismus für rechtmäßig erklärt, der laut Gutachten unter anderem als Beleg für die Verfassungsfeindlichkeit dient. Der formale Unterschied, den das Gutachten zur bestehenden Rechtspraxis zieht, ist offenkundig eine Fiktion, denn auch diese knüpft der Sache nach an nachträgliches Handeln an. Faktisch besteht damit bereits eine Mitgliedschaft im Staatsvolk auf Probe.

2.2.4 Demokraten zum Thema Ausbürgerung

Bei dieser rechtlich bereits fixierten Möglichkeit einer Rücknahme bleiben dabei insbesondere Vertreter der Unionsparteien jedoch nicht stehen. So forderten Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze (CDU) und Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU), Gefährdern mit doppelter Staatsangehörigkeit die deutsche zu entziehen.[32] Merz forderte Identisches für Straftäter: „Es müsste wenigstens auf der gleichen Ebene eine Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft möglich sein, wenn wir erkennen, dass wir bei straffällig werdenden Personen einen Fehler gemacht haben.“[33] Mit dieser Forderung überholte Merz – was die öffentliche Positionierung angeht – sogar die AfD rechts, die die Forderung in ihrem Bundestagswahlprogramm 2025 nicht mehr offiziell erhob.[34] Dabei steht die Union mit der Forderung nicht alleine, vielmehr war sie letztes Jahr auch Gegenstand des Sondierungspapiers mit der SPD, wonach die Parteien prüfen wollten, inwieweit es zulässig ist, „Terrorunterstützern, Antisemiten und Extremisten, die zur Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufrufen, die deutsche Staatsbürgerschaft“ zu entziehen.[35] Die standhafte SPD kam in der Folge allerdings zum Ergebnis, dass ihr das dann doch auch zu weit gehe. Dass die Forderungen aus der Union dabei stets „nur“ die sogenannten „Doppelstaatler“ betreffen, hat einen Grund: Für eine Ausbürgerung, in deren Folge die Menschen staatenlos würden, gelten noch einmal wesentlich höhere Hürden.

Doch auch trotz dieser „Einschränkung“ betreffen diese Forderungen eine große Zahl an Menschen: Insgesamt gibt es rund 13,5 Mio. Deutsche mit Migrationshintergrund in Deutschland. Nach dem Mikrozensus gibt es 3,6 Mio. Menschen mit doppelter Staatsangehörigkeit, der Mediendienst Integration geht davon aus, dass die Zahlen zu niedrig sind, weil diese nur auf Selbstauskunft beruhen, und geht von bis zu rund 5,8 Mio. Menschen aus.[36] Würde die Union ihre Forderungen durchsetzen, stünden damit zwischen knapp einem Viertel und gut 40 % aller Deutschen mit Migrationshintergrund unter einem solchen Vorbehalt.[37] Bei jüngeren Einbürgerungen ist der Anteil noch deutlich größer: Merz verwies auf eine Statistik, wonach 2024 von mehr als 200.000 Antragstellern rund 80 % ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten wollten.

Nach geltendem Recht und CDU-Maßstab gilt damit: Unbedingt ist der Status nur für denjenigen, der (i) seit Geburt deutsch oder seit mehr als 10 Jahren eingebürgert ist und (ii) keine zweite Staatsangehörigkeit besitzt. Alle anderen stehen zumindest unter Vorbehalt. Auch das relativiert die rechtliche Konstruktion, mit der das Gutachten einen Unterschied herauszuarbeiten sucht, noch einmal. Bezeichnenderweise verweist eine professorale Kritikerin des Gutachtens und Verbotes hinsichtlich eines anderen Aspektes auf CDU-Positionen, die „gewisse Rückschlüsse darauf [erlaubten], wie fernliegend ihre Einordnung als verbotserhebliches Indiz ist“.[38] 

Schließlich ist zu den „Doppelstaatlern“ erwähnenswert, dass das Gutachten der GFF es für zulässig hält, wenn diese von Regierungsämtern ausgeschlossen werden. Ein unterstellter Loyalitätskonflikt stelle einen hinreichenden und tauglichen Sachgrund dar.[39] Dieser Aspekt ist aufschlussreich, weil der Staat real jedem Staatsbürger im Kriegsfall dessen Loyalität abverlangt, indem dieser sich stets jedenfalls das praktische Recht der Einziehung und Verheizung als Menschenmaterial für die eigene Souveränität vorbehält. Darin liegt letztlich die größtmögliche Loyalitätserwartung, wenn das eigene grundlegendste materielle Interesse zugunsten des Staates negiert wird. Allerdings gab es insoweit zuletzt Meldungen, dass etwaige familiäre Bindungen doch Auswirkungen auf die konkrete Front haben können, an die Menschen geschickt werden.[40]

2.3 Weitere Begründungen der Verfassungsfeindlichkeit

Eine verfassungsfeindliche Zielsetzung sieht das Gutachten zudem im geplanten Umgang der AfD mit Schutzsuchenden, in ihrem antimuslimischen Rassismus, ihrer LGBTIQ-Feindlichkeit und der angedrohten Verfolgung politischer Gegner*innen.

2.3.1 Schutzsuchende

Der geplante Umgang mit Schutzsuchenden sei aus zwei Gründen verfassungsfeindlich: Erstens, weil die AfD alle verfahrensrechtlichen Sicherungen für die Menschen abbauen und etwa das Grundrecht aus Art. 16a GG zu einer reinen institutionellen Garantie ohne individuellen Anspruch umbauen wolle. Daraus resultiere eine hohe Wahrscheinlichkeit von Abschiebungen entgegen dem menschenwürdegebundenen Abschiebeschutz.[41] Zweitens verstoße die „Brot, Bett und Seife“-Forderung für Asylantragstellende gegen deren Menschenwürde.[42] Auf den Hinweis, dass die CDU für Ausreisepflichtige eine identische Forderung erhebe, antworteten Autor*innen des Gutachtens bezeichnenderweise, die AfD weite dies aber auf Antragstellende aus.[43] Zudem ist dies etwa in „Dublin“-Fällen auch bereits geltendes Recht (§ 1a AsylbLG). Wo da eine taugliche Differenzierung liegen bzw. überhaupt möglich sein soll, wenn eine solche Maßnahme doch „das menschenwürdige Existenzminimum dauerhaft und systemisch“ entzieht,[44] muss offenbleiben.

Im Übrigen wirken die AfD-Forderungen angesichts der Realpolitik eher überflüssig als radikal abweichend. So sollten zuletzt etwa Taliban-Vertreter einreisen, um durch zusätzliches Personal die Ausweitung von Abschiebungen zu ermöglichen.[45] Hierbei handelt es sich bekanntlich um Freunde einer menschenwürdigen Aufnahme abgeschobener Menschen. Im Zuge der GEAS-Reform[46] sind bereits de facto verfahrensrechtliche Mechanismen ausgesetzt: Es findet offenkundig keine vollständige Prüfung der Einzelfälle im vom Gutachten geforderten Umfang statt. Durch die Verlagerung außerhalb der Grenzen der EU ist dabei aber ein Weg beschritten, auf dem genau diese Maßnahmen formal rechtmäßig und inhaltlich identisch durchgesetzt werden können – Maßnahmen, die im Gutachten als Kennzeichen der verfassungsfeindlichen Bestrebung dienen. Exemplarisch für die gesamte Grenz- und Aufnahmepolitik dürfte stehen, dass es vor zehn Jahren einen großen Skandal auslöste, als Beatrix von Storch forderte, dass auf Geflüchtete bei illegalem Grenzübertritt geschossen werden solle.[47] Inzwischen ist es Alltag, dass libysche Miliz und Küstenwache, mit denen Europa kooperiert,[48] auch mit Waffengewalt gegen Geflüchtete und Seenotretter vorgehen und diese beschießen.[49] Das politisch Verteidigungswerte sourced also die Schüsse immerhin noch aus.

Bei hinreichender politischer Opportunität lassen sich zudem zwei Wege ausmachen, rechtsstaatliche Maßstäbe bei Abschiebungen und Grenzkontrollen zu umgehen: (i) Fakten schaffen durch staatlichen Vollzug. So wurde Sami A. trotz eines entgegenstehenden gerichtlichen Beschlusses abgeschoben, und die vom Gericht angeordnete Rückholung wurde nie umgesetzt.[50] Ein anderes Beispiel wäre der Fall von Maja, in dem durch den Vollzug Fakten geschaffen wurden, und das Umgehen der gerichtlichen Kontrolle und die spätere Erklärung der Grundrechtswidrigkeit durch das BVerfG ebenfalls völlig konsequenzlos blieben.[51] (ii) Zudem besteht die Möglichkeit, gerichtliche Kontrolle formal anzuerkennen und praktisch zu umgehen. Das zeigt sich insbesondere an den Kontrollen an der Grenze zu Österreich, die seit 2015 nahezu durchgehend stattfinden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sie bereits zweimal für rechtswidrig erklärt. Diese wurden daraufhin mit Pseudo-Neubegründungen formal neu angeordnet und de facto unverändert fortgeführt. Dass auch dieses Vorgehen für rechtswidrig erklärt wurde,[52] hatte dabei ebenfalls keine weitere Auswirkung.

Auch die demokratischen Parteien haben somit zwei Wege gefunden, die hochgehaltenen rechtsstaatlichen Maßstäbe in opportunen Fällen praktisch zu umgehen: Entweder sie setzen sich über diese Maßstäbe hinweg und ignorieren rechtsstaatliche Kontrollen – das ist der seltenere Fall. Oder – und das ist der wesentlichere – sie erkennen sie an, umgehen sie aber in der rechtlichen Form und setzen funktional genau das durch, was das Gutachten inhaltlich als verfassungsfeindlich geißelt.

2.3.2 Antimuslimischer Rassismus

Zudem sei das geforderte generelle Kopftuchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen verfassungswidrig, weil dann allein auf Grund des Glaubens ein Ausschluss von Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Hochschulen etc. drohe.[53] Daneben treten Minarett-, Moschee- und Muezzinrufverbote, die je für sich die Religionsfreiheit verletzen und erst in der Summe mit dem Kopftuchverbot die Menschenwürdeschwelle erreichen – weshalb das Gutachten nicht nur kopftuchtragende Musliminnen, sondern alle Muslim*innen als in ihrer elementaren Rechtsgleichheit verletzt ansieht. Nur nebenbei sei angemerkt, dass ein Vollverschleierungsverbot in der Öffentlichkeit hingegen zwar unter Umständen verfassungswidrig sein könne, aber nicht verfassungsfeindlich sei.[54]

2.3.3 LGBTIQ-Feindlichkeit

Hinsichtlich einer LGBTIQ-Feindlichkeit stellt das Gutachten fest, dass die geforderten rechtlichen Maßnahmen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine verfassungsfeindliche Zielsetzung zu belegen. Das im Speziellen transfeindliche Verhalten von AfD-Anhänger*innen spreche jedoch auf Grund der Vielzahl der Fälle für eine systematische Verletzung des Achtungsanspruchs.[55] Dass sämtliche progressiven Errungenschaften hier durchaus gegen eine CDU erkämpft werden mussten, dürfte bekannt sein.

2.3.4 Verfolgung politischer Gegner

Schließlich sei es verfassungsfeindlich, dass viele in der AfD eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung von Politiker*innen für demokratisch legitimierte Entscheidungen fordern. Es sei eine Grundtendenz gegeben, wonach die AfD versuche, politische Gegner*innen willkürlich aus dem politischen Willensbildungsprozess auszuschließen.[56]

Aus einer kommunistischen oder anarchistischen Sicht entbehrt es nicht einer gewissen Ironie, dass dies nun der AfD vorgeworfen wird. Die Verfassung ist gerade Hebel und Standpunkt, von dem ausgehend anarchistische und kommunistische Bestrebungen de facto poenalisiert werden. Diese setzten sich jederzeit der Gefahr der Überwachung, Infiltrierung etc. durch den Verfassungsschutz aus und bei hinreichender Relevanz – vom Standpunkt des Staates – wird in einem ersten Schritt versucht, zumindest die bürgerlich-materielle Existenz zu verunmöglichen. Bei den Ehemaligen der KPD kann man erfahren, dass die reine Betätigung durch an sich legale Handlungen für eine kommunistische Partei auch durchaus im Knast enden kann. Gleiches gilt für eine an sich nicht strafbare Unterstützungshandlung (z.B. Spendensammeln) für die TKP/ML[57] oder auch aktuell noch laufende Verfahren gegen vermeintliche PKK-Mitglieder wegen der Mitwirkung „bei der Organisation und Durchführung von Propagandaveranstaltungen und Versammlungen“.[58] Es ist an sich durchaus bekannt, dass es die Demokraten selbst ganz gut hinbekommen, politische Feinde auch strafrechtlich zu bekämpfen. Und tatsächlich ist genau der Maßstab, auf den man sich gerne stellen will, hier der Standpunkt und Grund für diese Verfolgung – die Verfassung definiert alles, was als ihre Negation auftritt, als feindlich und differenziert natürlich nicht nach einem progressiven oder reaktionären Grund für diese Negation.

2.4 Verfassungsfeindlichkeit: Ergebnis

Das Gutachten kommt somit zu dem Ergebnis, dass die AfD verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Es zieht die Grenzen dafür allerdings deutlich enger, als in der Öffentlichkeit stellenweise kolportiert wird. Zudem hat sich gezeigt, dass eine funktional identische Realpolitik rechtlich je nach „Geschick“ durchaus unterschiedlich bewertet werden kann. Rechtliche Bewertung und funktionale Politik gilt es demnach zu trennen. Wer erwägt, sich auf den Standpunkt der Verfassung zu stellen und ein Verbot zu fordern, sieht sich deshalb mit zwei Vergleichen konfrontiert: (i) mit dem, was nach diesem „guten“ Maßstab alles erlaubt oder jedenfalls nicht verfassungsfeindlich ist – also machbare Politik; (ii) mit der Politik, die die „guten“ demokratischen Parteien umsetzen, und ihren Forderungen, die sich bislang nicht den Vorwurf einer verfassungsfeindlichen Ausrichtung gefallen lassen müssen. Auch auf deren Standpunkt stellt man sich, wenn man die Trennung in schlechte – weil (!) verfassungswidrige – und gute Parteien mitmacht. Denn die guten sind es gerade nicht und werden es auch nie sein. Dies sollte demnach darlegen, dass die Trennung der Parteien vom Standpunkt der Parteien und auch die Kritik an der AfD mit der Verfassung als Maßstab nicht die Sache von Kommunisten sein sollte. Dies ist noch unabhängig davon, wie strategisch einfältig die Einnahme dieses Standpunktes ist, wie die aktuell anlaufende Verbotskampagne in führenden bürgerlichen Medien gegen eine sozialdemokratische Partei mit dem Plan der Anwendung eines Grundgesetzmechanismus demonstriert.[59]

3. Politische Gründe für das Verbot bzw. die Brandmauer

Es steht außer Zweifel, dass hinter der Diskussion um das Verbot politische Gründe stehen und die vorgestellten rechtlichen Aspekte nur Mittel sind, um den Zweck des Verbotes zu erreichen, also die AfD und deren politische Inhalte zu bekämpfen. Konsequenterweise lautet daher etwa die Kritik aus der Union an einem Verbotsverfahren, dass es diesen Zweck nicht erreichen könne. Sie will es (bislang) weiterhin mit ihrer Brandmauer versuchen. Die politischen Gründe für diesen Zweck sollen hier umrissen werden. Dabei soll gar nicht bestritten werden, dass manche Menschen die AfD und ihre Forderungen aus moralischen Gründen ablehnen. Das kann aber nicht erklären, an welchen Punkten sich die Abgrenzung praktisch festmacht. Die zweite These dieses Textes lautet daher: Schon die politischen Gründe, an denen sich die Abgrenzung von der AfD praktisch festmacht, sind ein weiterer Grund, sich ihr nicht anzuschließen.

Die Abgrenzung macht sich vor allem daran fest, dass die AfD die Voraussetzungen des deutschen Erfolgswegs nach 1945 infrage stellt. Dieser beruhte insbesondere auf der Einbindung in die supranationale EU und in die Nato, schloss insoweit eine teilweise Aufgabe nationaler Souveränität ein und ermöglichte Deutschland den Aufstieg zur Weltwirtschaftsmacht. Entscheidend war also, dass die eigenen nationalen Interessen innerhalb dieses Rahmens verfolgt wurden. Daraus erwuchs zugleich, dass, weil diese Staatenordnung Bedingung des eigenen Erfolgs war, die deutschen Regierungen auch bislang „Verantwortung“ für eben diese übernehmen mussten und wollten. Deutschland hat sich dabei unter dem Schutzschirm der Nato und wesentlich der USA zu einer Weltwirtschaftsmacht aufgeschwungen. Eine Stellung, die die BRD durch ihr eigenes Militär nie hätte durchsetzen und garantieren können und die politisch erst durch das von den USA gewaltsam durchgesetzte Gewaltverbot möglich wurde. Diese Basis ist nicht erst seit Trump mehr als prekär; dieser weicht aber nun noch einmal deutlicher von der regelbasierten Weltordnung zugunsten des unmittelbaren Nationalinteresses ab. Spätestens seitdem sieht die Regierung der BRD den Ukrainekrieg als den Test für die Durchsetzungsfähigkeit Deutschlands innerhalb und mit der EU an. Der Erfolgsweg soll gerettet werden, indem aufgerüstet wird und die EU zu einer militärisch autonomen Weltmacht werden soll. Dies ist der Weg, damit Deutschland weiterhin in der Lage ist, „in dieser Welt seine Interessen [zu] definieren, […] und vor allem auch bereit [zu] sein, diese Interessen auch durchzusetzen“.[60] So kann die BRD „handelnder Akteur“ bleiben und nicht zum „Objekt“ der Weltordnung werden.[61]

Die AfD kritisiert nun all dies als Unterordnung unter fremde Interessen. Paradigmatisch ist insoweit der Gründungsgrund der AfD mit der Kritik am Euro, dass dieser deutsche Machtpotenz und insbesondere Souveränität verschleudert habe. Sie will dies nicht länger dulden und in einem Europa der Nationalstaaten die eigenen und nur die eigenen Machtpotenzen nutzen, ohne durch die Unterordnung ihrer Souveränität in der Handlungsfähigkeit eingeschränkt zu werden. Die AfD macht insoweit eine Kosten-Nutzen-Rechnung auf und kommt zum Ergebnis, dass sich diese Unterordnung für Deutschland nicht auszahlt. Sie kritisiert insbesondere, dass Deutschland dauerhaft in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt sei und nicht von Fall zu Fall entscheiden könne, was nützlich ist und was nicht. Das heißt, die Unterordnung unter fremde Interessen im Einzelfall wird hierdurch ausdrücklich nicht ausgeschlossen, sondern ist hiermit vereinbar. Dazu passt auch, dass sie die bisherige Erinnerungskultur attackiert, die gerade Deutschlands Legitimationstitel für das außenpolitische Handeln darstellt – bereits der erste deutsche Auslands-Kampfeinsatz wurde durchgeführt wegen Auschwitz.[62] Die beschworenen Werte sind die Form der Legitimation der eigenen Staatsraison. Die AfD sieht das „Denkmal der Schande“[63] aber als Angriff auf die Nation und im Gegenteil als Grund für die Zurückhaltung und Selbstbeschränkung der Nation, die es aufzuheben gilt. Und zwar zugunsten eines gesunden – positiven – Nationalstolzes, der Grundlage der Betätigung einer nicht mehr eingeschränkten Souveränität zu sein hat.

Praktischer Prüfstein für all dies ist mittlerweile die Stellung zum Ukrainekrieg: So lässt die Union stellvertretend verlauten, dass die europäische Friedensordnung und die Unverletzlichkeit der Grenzen verteidigt werden müssten. Die AfD erkennt darin lediglich ein fremdes Anliegen – es sei eben nicht „unser Krieg“,[64] den die Regierung aber zu einem Krieg Deutschlands machen wolle.[65] Die Unterstützung der Ukraine habe der Nation aktiv geschadet, indem eine der Grundlagen des bis dato bestehenden Erfolgs – billige Energie aus Russland – für einen Krieg im amerikanischen Interesse verschenkt worden sei.

Dass dies den wesentlichen politischen Grund für die Abgrenzung von der AfD darstellt, lässt sich an Hand von Beispielen aus nahezu allen Parteien zeigen: So äußerte sich Merz wie folgt zur AfD: „Diese Partei steht gegen alles, was unsere Partei in den letzten Jahren aufgebaut hat. Sie steht gegen die Westbindung, den Euro und die Nato“.[66] Im August 2026 wird er wie folgt wiedergegeben: „Eine Zusammenarbeit mit der AfD schloss er dennoch kategorisch aus. Ich kann nicht halb austreten aus der Europäischen Union, ich kann nicht halb rausgehen aus der Nato, ich kann die CDU nicht halb zerstören. Die AfD gefährde die innere und äußere Sicherheit Deutschlands und pflege engste Verbindungen zu Russland und Putin.“[67] Im September: „Wer wie die AfD aus dem Binnenmarkt raus will, aus Schengen raus will, aus der Europäischen Union raus will, der stellt solche Projekte, wie sie hier hinter uns entstehen, von Grund auf infrage. Und genau das wollen wir verhindern.“[68] Habeck meinte, „dümmer“ als einen Dexit könne man Politik nicht denken, denn: „Das ist ja nun mal das Erfolgsrezept der deutschen Wirtschaft.“[69] Pistorius nannte die Verbindung nach Moskau „buchstäblich verräterisch“,[70] Eichwede[71] warf der AfD vor, „Handlanger russischer Interessen zu sein“.[72] Mihalic[73] verkündete, dass die AfD wegen ihrer Verbindungen zu Russland als „Trojanisches Pferd“ ein „Sicherheitsrisiko“ darstelle. Dann kam sie zum Ergebnis: „Wenn eine Partei „eine Gefahr für die Menschen in unserem Land ist und für unsere Sicherheitsinteressen und wenn relevante Personen dieser Partei mit dem Kreml kooperieren, um unser Land systematisch zu schwächen, dann dürfen wir nicht tatenlos zusehen, sondern müssen die Grundlage für ein mögliches Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht legen“.[74] Der frühere Verfassungsrichter Di Fabio führte aus: In einem Verbotsverfahren gehe es nicht nur um die Verteidigung der freiheitlichen Grundordnung nach innen, sondern auch um Gefahren für den Bestand der Bundesrepublik nach außen. Wenn eine Partei „allzu große politische Nähe“ zu Russland zeige und „freundschaftliche Kontakte zu aggressiven Machthabern“pflege, könne das „in Richtung Staatsgefährdung weisen“.[75] Der Innenminister Thüringens, Maier, zeigte sich daher auch zuletzt optimistisch, dass die Vorbereitung für ein Verbot laufe, wobei Hintergrund die „immer offener zutage tretende Nähe zu Russland“ sei.[76]

Dass dies die eigentliche Bruchstelle ist, sieht man auch daran, dass Weber (CSU), Vorsitzender der EVP-Fraktion, die Kooperation mit Rechtsradikalen in Form gemeinsamer Abstimmungen ausdrücklich verteidigte, als es darum ging, „illegale Migration zu stoppen und unseren Wohlstand zu sichern“.[77] Konkreter Anlass war die Abschwächung des Lieferkettengesetzes, die nur durch deren Stimmen möglich war.[78] Für eine organisierte Zusammenarbeit mit diesen nannte Weber eine schöne Dreierliste: „pro Europa, pro Ukraine und pro Rechtsstaat“.[79] Tatsächlich zeigt eine Auswertung, dass die ECR-Fraktion der Rechtsradikalen, mit denen die EVP gemeinsam abstimmt, nur den Punkt „pro Ukraine“ erfüllt hat.[80] Auch hier bestimmt dieser Punkt faktisch die Kooperationsgrenze.

Es zeigt sich: Der Weg des nationalen deutschen Erfolgs ist mittlerweile umstritten. Da Deutschland gegenwärtig in der Konkurrenz zurückfällt und der Ertrag der Unterordnung immer weniger spürbar wird, gewinnt die Kritik an ihr an Plausibilität. Der Streit ist aber einer um das Mittel des deutschen nationalen Erfolgs – der als Zweck nie in Frage steht. Anders gesagt: Es geht darum, wer der bessere Nationalist ist. Und weil sich die Programme derart unterscheiden, kommen beide Seiten jeweils zu dem Ergebnis, dass die anderen keine echten Nationalisten sind, sondern wahlweise die fünfte Kolonne Moskaus oder aber deutschsprechende Amerikaner. Tragischerweise kommen auch durchaus Menschen in der PdL zu keiner anderen Kritik, als der AfD vorzuwerfen, keine echte Friedenspartei zu sein und als „Handlanger des Kremls“ den Ausverkauf deutscher Interessen zu betreiben.[81]

Die AfD mit dem Vorwurf zu kritisieren, sie wähle den falschen Weg zum Erfolg der deutschen Nation, kann für Linke offenkundig nicht der Anspruch sein.

4. Die politische Gegenstrategie der Stunde: Zur „antifaschistischen Wirtschaftspolitik“

Egal, wie die Leute zu einem Verbot stehen, herrscht doch Einigkeit, dass darüber hinaus auch politisch gegen die AfD gearbeitet werden muss: Nicht ohne Grund lautet ein nicht von der Hand zu weisendes Argument gegen das Verbot, dass hierdurch die Leute mit ihren Einstellungen nicht verschwinden. Im Folgenden soll daher eine im linken Spektrum popularisierte Antwort betrachtet werden: die antifaschistische Wirtschaftspolitik. Die dritte These dieses Textes lautet daher: Die antifaschistische Wirtschaftspolitik ist – obgleich die sozialen Maßnahmen wünschenswert sind – kein taugliches Mittel zur Bekämpfung der AfD.

4.1 Das Konzept

Das von Isabella Weber zuerst formulierte und auch popularisierte Konzept einer antifaschistischen Wirtschaftspolitik setzt auf eine linkere soziale Politik, die auf Bezahlbarkeit essentieller Güter und Strukturwandel zielt.[82] Konkret verwies Weber zur Untermauerung etwa hinsichtlich des Wahlergebnisses in Sachsen-Anhalt darauf, dass 89% der Wähler*innen der AfD die Sorge teilten, dass die Preise so stark steigen, dass sie ihre Rechnungen nicht mehr zahlen können.[83] Unterschlagen wurde dabei, dass 91% von ihnen als Sorge angaben, dass so viele Fremde in Deutschland leben.[84]

Ausgangspunkt der antifaschistischen Wirtschaftspolitik sind Daten, die eine Korrelation zwischen einer schlechten wirtschaftlichen Lage und der Wahrscheinlichkeit, AfD zu wählen, belegen. Daraus und aus dem Umstand, dass es AfD-Wähler*innen gibt, die sich Sorgen um ihre finanzielle Lage machen, wird die Konsequenz gezogen, dass es Maßnahmen des Sozialstaates bedürfe. Wird den finanziellen Sorgen der Menschen abgeholfen, entfällt nach dieser Logik der Grund für die Wahl der AfD. Bei näherer Betrachtung gibt die Empirie eine solche Politik zum „Kleinhalten“ – mittlerweile eher Kleinbekommen – der AfD jedoch nicht her.[85]

4.2 Die Kritik

Diese These zur Bekämpfung der AfD durch eine Politik der Bezahlbarkeit macht zwei wesentliche Fehler: Sie verwechselt erstens Bedingung mit Grund und sie schließt zweitens von einer individuellen Sorge auf den Grund der Wahl.[86]

(i) Absolut gesehen rekrutiert die AfD die Mehrheit ihrer Wähler*innen nicht aus denjenigen, die ihre finanzielle Lage subjektiv als schlecht einschätzen, bzw. denjenigen, die im Versuch der objektiven Erfassung unter „Arbeiter und Arbeitslose“ gefasst werden: Bei der Bundestagswahl 2025 wählten „von den Befragten, die ihre finanzielle Situation selbst als „schlecht“ einordnen, […] zwar 39 Prozent AfD“;[87] in Sachsen-Anhalt waren es sogar 65%. Allerdings wählten dort eben auch 37% der Menschen, die ihre Lage als gut einschätzen, die AfD.[88] Absolute Zahlen lassen sich zwar lediglich für die Einordnung als „Arbeiter und Arbeitslose“ finden, diese machen aber etwa im Bund lediglich ein Viertel der AfD-Wählerschaft aus.[89] Das heißt, die Mehrheit der AfD-Wähler*innen fällt nicht hierunter. Vor dem Hintergrund dieser Zusammensetzung und des Umstandes, dass eben auch Menschen die AfD wählen, die ihre finanzielle Lage selbst als gut einschätzen, kann der gemeinsame Grund für die Wahlentscheidung kaum die schlechte Lage sein: Ein Grund, der die Entscheidung erklären soll, muss beide Gruppen erfassen. Die materielle Lage tut das nicht – sie verschiebt die Häufigkeit, begründet die Entscheidung aber nicht. Wer einen übergreifenden Grund sucht, muss ihn dort suchen, wo gut und schlecht Gestellte übereinstimmen.

(ii) Zudem fragt die von Weber zitierte Umfrage gerade nach den Sorgen, die die Menschen haben, und nicht nach Gründen für die konkrete Wahl. Bei Betrachtung repräsentativer Umfragen zu den Gründen der konkreten Wahl wird das Bild ebenfalls erschüttert: Bei der Bundestagswahl 2025 kamen Zuwanderung und innere Sicherheit zusammen bereits auf 71%, das Wirtschaftswachstum kam mit 8% auf Platz drei – was ebenfalls nicht identisch mit der individuellen wirtschaftlichen Lage ist. So nannten lediglich 6% gestiegene Preise als Grund.[90] In Sachsen-Anhalt kam die soziale Sicherheit auf einen geteilten dritten Platz mit 18%, während innere Sicherheit und Zuwanderung 42% ausmachten. Deutlich wird dies schließlich auch bei Umfragen dazu, was die Wähler*innen an ihrer Partei schätzen: Hier ist der gemeinsame Nenner, dass nahezu ausnahmslos alle[91] schätzen, dass die AfD den Zuzug von „Ausländern und Flüchtlingen“ begrenzen will, und dass die Partei verstanden habe, dass die Menschen sich hier nicht mehr sicher fühlen.[92]

Empirisch lässt sich also nicht belegen, dass die Leute – jedenfalls bei weitem nicht mehrheitlich – die AfD wählen, weil es ihnen schlecht geht und sie sich eine unmittelbare Verbesserung ihrer Lebenssituation erhoffen.

4.3 Der gemeinsame Grund: Nationalismus

Eine jüngere Studie über die AfD-Wähler*innen im Bund brachte dies auf den Punkt: Die eigene schlechte wirtschaftliche Lage erkläre im Vergleich zur „Sorge über Migration“ wenig.[93] Allerdings erklärt auch diese Studie letztlich nicht den Grund für diese Sorge.[94] Zwar gelangt sie zum Erklärungsansatz eines nativistischen Weltbilds, das die jeweiligen Länder als durch ihre einheimische Gruppe definiert betrachtet, deren Homogenität geschützt werden müsse.[95] Das heißt aber, dass hier ein Nationalismus als Erklärung genommen wird, der in seiner Existenz und seinen Gründen wiederum unerklärt bleibt. 

4.3.1 Der normale demokratische Nationalismus

Daher ein paar Ausführungen zum Nationalismus und dessen Notwendigkeit innerhalb des Kapitalismus: Ein jeder ist in dieser Gesellschaft gezwungen, sein Privatinteresse als privates Rechtssubjekt zu verfolgen. Hierbei ist er doppelt auf den Staat angewiesen: (i) Der Staat ist die souveräne Instanz, von der alles andere abgeleitet wird. Dieser sichert, dass auch wirklich jeder – und damit auch ich – sein Privatinteresse überhaupt durchsetzen kann.[96] (ii) Zudem existieren viele notwendige Aufgaben, die eine Gesellschaft braucht, bei denen aber nicht davon ausgegangen wird, dass ihre Erfüllung Profit abwirft. Der Staat übernimmt solche Aufgaben, die es auf Grundlage eines reinen Profitmotives nicht gäbe. Dazu gehören neben dem Sozialstaat die Infrastruktur, die allgemeine Daseinsvorsorge usw. Insoweit hängt aber letztlich alles an dem erfolgreichen kapitalistischen Wirtschaften des Staates, also am Wachstum. Läuft es mit dem Wachstum schlecht, ist dies für die Menschen unmittelbar spürbar – wie man aktuell wieder einmal merkt. Sie sind somit negativ abhängig vom Staat im Hinblick auf dessen Leistungen. Das heißt, es liegt nahe, dass sich die Menschen den Standpunkt des Staates und sein Interesse zu eigen machen – ist dieser doch Bedingung für die Durchsetzung ihres eigenen Interesses und dafür, dass alles um sie herum „funktioniert“. Macht man sich den Standpunkt des Staates zu eigen, hat man jedoch bereits vom eigenen unmittelbaren materiellen Interesse Abstand genommen, und das gute Abschneiden und Funktionieren des Staates ist plötzlich das Maßgebliche: Schon ist der Nationalismus fertig. Wesentlicher Ausdruck des Nationalismus ist ein unmittelbar ökonomischer: Die kapitalistische Gesellschaft wird – entgegen der Realität eines einzigen Hauens und Stechens der Konkurrenz – als große Produktionsgemeinschaft wahrgenommen,[97] in der verschiedene Menschen in verschiedenen Rollen verschiedene Beiträge leisten: Das Kapital organisiere die Arbeit, die Arbeitenden leisteten durch ihre Arbeit ihren Beitrag usw. Dann sind es eben „unsere Exporte“, „unsere Industrie“ und ganz grundsätzlich „unser Standort“.

4.3.2 Der Nationalismus in Zeiten der Krise

Geht dieses harmonische Miteinander in Zeiten der Krise nicht mehr auf, dann muss jemand seinem Auftrag nicht nachgekommen sein: Die erforderliche Leistung für die – an sich funktionsfähige – Gemeinschaft wurde nicht erbracht. Dabei wird die Krise gar nicht als Summe der Nöte der Individuen innerhalb der Bevölkerung verstanden, sondern es funktioniert umgekehrt: Alle privaten Nöte sind dann nur Ausdruck – also abgeleitetes Moment – der Krise des Standortes. Dies ist der normale Standortpatriotismus der Mitte und der Rechten gleichermaßen.[98] So forderten auch Klingbeil und Merz in diesem Jahr, dass das eigene Partikularinteresse doch jetzt mal hintenanstehen müsse gegenüber dem Gemeinwohl.[99] Denn wenn die eigene Nation in der Krise ist, dann muss bei den eigenen Interessen zurückgesteckt werden. Der Einordnung der Krise der Nation stimmen auch die Wähler*innen der AfD zu, nur sehen sie diese als existenzieller an als die Wähler*innen der anderen Parteien. So stimmen 62% der These zu, dass die Gesellschaft unaufhaltsam auf eine schwere Krise zusteuere, der nur durch einen Regimewechsel begegnet werden könne.[100] Anders als die übrigen demokratischen Parteien sieht die AfD in der Krise allerdings nicht nur einen Fehler der bisherigen Verwaltung, sondern bereits im Zulassen der Krise einen Verrat an der Nation. Hierin liegt dann auch die Abweichung von den anderen Parteien begründet, die sich in der Härte der AfD ausdrückt – nach innen wie nach außen. Das ist die logische Folge der Betrachtung der Lage vom Standpunkt der Nation: Ist die Krise existenziell, dann kann der Staat auch keine falsche Rücksicht bei der Behebung walten lassen. Und diese Diagnose der AfD teilen zumindest die zuvor zitierten 62%. Die Krise der eigenen Nation ist dabei auch nicht nur rein ökonomisch zu verstehen. So gibt es zwar eine eindeutige Empirie, die eine Korrelation zwischen Austeritätspolitik – als Ausdruck der Krise – und dem Aufstieg rechter Parteien feststellt.[101] Aber es gibt eben auch Befunde, wonach rechte Parteien erfolgreich sein können, wenn wirtschaftlicher Aufschwung und gestiegene Zuwanderung parallel existieren.[102] Das heißt, auch dies kann als Krise aufgefasst werden, in Deutschland gut bekannt als der „Kontrollverlust“ an den Grenzen.

Vor dem Hintergrund des nationalen Standpunktes der Krisenbetrachtung wird auch erklärbar, was man als Wohlfahrtschauvinismus bei der AfD und ihren Wähler*innen fassen kann. Hierbei ist wesentlich, dass aus der „Ingroup“, die Sozialleistungen verdient, nicht nur „Ausländer“ bzw. Migranten herausfallen, sondern auch Arbeitslose als unverdiente Empfänger.[103] Diese haben nicht zum Erfolg des Staates beigetragen – Adam Tooze verweist auf die Einordnung als „nativist producerist deservism“.[104] Es geht gar nicht darum, dass ich selbst mehr bekomme, sondern darum, dass andere weniger bekommen – insbesondere Gelder, die als „leistungslos“ diffamiert werden. Daher sollen im Gegensatz hierzu auch die Steuern gesenkt werden, weil dies bereits verdientes Geld ist, welches anschließend wieder weggenommen wird. Auch die Rente, die rechte Wähler*innen tendenziell erhöhen wollen, sticht aus diesen Gründen heraus. Diese hat einen unmittelbaren Zusammenhang zur eigenen Arbeit und Leistung.[105] Und hieran anknüpfend liegt es auch nahe, dass eine nicht rassistisch oder chauvinistisch ausgerichtete antifaschistische Wirtschaftspolitik sogar schädlich sein kann. So wurden etwa negative Feedback-Effekte für den Fall gemessen, dass eine Arbeitsmarktpolitik, die die Risiken des Arbeitsmarkts abfedern soll, auch Outsidern – bzw. denjenigen, die Rechte darunter fassen – zugutekommt: Rechte wollen die „Leister“ einer Gesellschaft gegen die „Nehmer“ verteidigen („nostalgic producerism“).[106] Dies ist ebenfalls eine logische Konsequenz, weil die Leute auf dem Standpunkt der Produktionsgemeinschaft und des Standortes stehen und gar nicht mehr auf dem ihres unmittelbaren eigenen Interesses. Es geht nämlich hinsichtlich des politischen Standpunktes nicht unmittelbar darum, ob die Leute ihre eigene Lage als unmittelbar schlecht oder auch nur als bedroht ansehen („Abstiegsängste“), sondern darum, wie und als was sie diese Lage deuten: Der Nationalismus – und damit die eigene Lage als Ausdruck einer Krise der Nation zu sehen – ist bei allen demokratischen Parteien der Normalfall, insoweit sind die Rechten wahrlich keine Besonderheit. Sie haben je nach konkreter Lage schlicht die überzeugendere und kohärentere Antwort.

Den Nationalismus, der den konkreten Einstellungen zugrunde liegt, kann und – wie in der Vorstellung ihres Buches noch einmal deutlich wurde – will Weber durch ihre Reformvorschläge auch gar nicht angreifen. Im Gegenteil entgegnet sie auf die „Kritik“, dass sie die äußere Bedrohung durch Russland oder den Iran ignoriere, dass durch die aktuelle Austerität der „Zusammenhalt unserer Gesellschaft auf eine Art und Weise gefährdet [werde], dass die äußere Bedrohung so akut wird, weil wir uns eben nur, wenn wir zusammenhalten, der äußeren Bedrohung entgegenstellen können“. In der Bundeswehr seien viele Leute der gleichen Meinung, weil sie „als Bundeswehr nur funktionieren können, wenn die Leute das Gefühl haben, dass es einen Staat gibt, der auch für sie da ist“.[107] Das ist eine Konsequenz, die sich zwar in den Mitteln zur Herstellung der nationalen Gemeinschaft, aber nicht mehr großartig in deren Inhalt und Ideal vom normalen Nationalismus unterscheidet.

5. Fazit

Ziel dieses Beitrages und der Auseinandersetzung mit der AfD war es letztlich, aufzuzeigen, womit sich Linke gemein machen, wenn sie sich auf den Standpunkt der Verfassung und der „guten“ demokratischen – im normalen Rahmen nationalistischen – Parteien stellen. Ebenso sollte der rote Faden innerhalb der Gemeinsamkeiten und Unterschiede deutlich geworden sein: der Nationalismus als gemeinsame Grundlage und damit das, was Linke eigentlich bekämpfen sollten. Ein Verbot, das diesen zwingend unangetastet lässt, kann die Gründe und Notwendigkeiten für ein Erstarken der AfD und ihrer Politik nicht angreifen. Dafür wäre vielmehr ein Bewusstseinswandel erforderlich. Oder konkreter: Es muss darum gehen, die Leute davon zu überzeugen, dass es ein Fehler ist, zu sagen: „Ich arbeite hart für diesen Standort, und darauf bin ich stolz und auf dieser Grundlage habe ich das Recht, im Ganzen Berücksichtigung zu finden.“ Es muss verstanden und vermittelt werden, dass die Menschen als Lohnabhängige Ressource und Mittel der Standortkonkurrenz sind und dass sie als solche ihr eigenes Interesse gegen andere Mitglieder dieser Gemeinschaft – namentlich das Kapital – und auch gegen diesen Standort durchsetzen müssen. Denn diese Interessen sind eben nicht vereinbar. Es gilt, ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass die Menschen selbstbewusst auf ihrem Interesse bestehen und es nicht an der Nützlichkeit für den Standort – für das „Wir“ – relativieren. Dies gilt für sämtliche Forderungen, sei es mit Verweis auf die Nützlichkeit von Migrant*innen oder auf die Schädlichkeit von Mehrarbeit, die zu mehr Krankheiten führe und daher doch schlecht für das Gemeinwesen sei. Was ist denn, wenn dem nicht so ist – sind wir dann etwa dafür? Und wenn die Menschen sich dann konsequent auf den Standpunkt ihres eigenen materiellen Interesses stellen, dann werden sie schnell bemerken, dass sie mit „ihrem“ Standort kollidieren und dass dieser nicht für sie da und nicht für sie eingerichtet ist. Hieran gilt es dann anzuknüpfen und die Menschen auf Grundlage ihrer Interessen gegen Kapital und Standort zu organisieren.


[1]  https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-verfassungsrecht-wuest-100.html.

[2]  https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/mittlerweile-fordern-ueber-1000-juristinnen-und-juristen-die-einleitung-eines-afd-verbotsverfahrens-beim-bundesverfassungsgericht-1284.

[3]  Vgl. etwa: https://verfassungsblog.de/grenzen-der-verbotsprognose/; https://www.faz.net/premium/einspruch/exklusiv/warum-das-neue-afd-parteiverbotsgutachten-nicht-ueberzeugt-200981210.html; https://www.faz.net/premium/einspruch/exklusiv/afd-gutachten-der-gff-warum-zweifel-bleiben-accg-201030192.html; https://verfassungsblog.de/zuruck-zur-sache/; https://verfassungsblog.de/afd-verbotsverfahren-kritik/.

[4]  Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), abrufbar unter: https://afd-gutachten.de/gutachten/einfuehrung/, S. 411.

[5]  BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 536 ff. – NPD II.

[6]  GFF, S. 450.

[7]  BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 570 – NPD II.

[8]  GFF, S. 451.

[9]  Vgl. etwa GFF, S. 1212 f.

[10]  https://verfassungsblog.de/grenzen-der-verbotsprognose/.

[11]  Schönberger, GFF-Zweitgutachten, S. 13 f.; Möllers, GFF-Zweitgutachten, S. 13 ff.

[12]  Vgl. auch zum Problem der fehlenden Maßstabskohärenz sowie -konsistenz https://verfassungsblog.de/grenzen-der-verbotsprognose/.

[13]  GFF, S. 552 ff.

[14]  GFF, S. 1481 ff., 1508 ff.

[15]  Der nach seinem Versuch eines Buches zu dem Thema nun auch jüngst ein Institut in Chemnitz eröffnete, siehe etwa https://www.campact.de/blog/2026/09/martin-sellners-institut-remigration-identitaere-bewegung/.

[16]  Zu deren Diskussion hierüber auf dem Youtube-Kanal von Schnellroda: https://www.youtube.com/watch?v=ITDonVUKlsQ.

[17]  Vgl. nur Art. 20 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG.

[18]  GFF, S. 664.

[19]  Das heißt nicht verfassungsrechtliches Gesetz.

[20]  Möllers, Der Staat 2023, 181 (186).

[21]  GFF, S. 664.

[22]  GFF, S. 913; Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 – 2 A 6.24, Rn. 35 f.

[23]  bis 1999 wurde die Staatsangehörigkeit ausschließlich über die Abstammung vermittelt und bis 1975 auch nur patrilinear für eheliche Kinder und matrilinear nur bei nichtehelichen. Seit 1975 war das Kind also deutsch, soweit ein Elternteil deutsch war.  Es gab zwar die Möglichkeit der Einbürgerung, aber auch wenn alle Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit, unbescholtenen Lebenswandel, eigene Wohnung und gesicherten Unterhalt) vorlagen, existierte bis 1991 kein Anspruch auf Einbürgerung, sondern es war weiterhin eine reine Ermessensentscheidung. Zu alledem: https://montevideo.diplo.de/uy-de/service/1909350-1909350.

[24]  Welt Ethnischer Volksbegriff? Nicht verfassungsfeindlich, urteilt Frauke Brosius-Gersdorf: https://archive.ph/Ucqfp#selection-2601.0-2613.334.

[25]  VG Köln Beschl. vom 26.2.2026 – 13 L 1109/25, Rn. 120.

[26]  VG Köln Beschl. vom 26.2.2026 – 13 L 1109/25, Rn. 131.

[27]  Vgl. hierzu https://www.asyl.net/view/staatsangehoerigkeits-modernisierungsgesetz-im-bundesgesetzblatt-erschienen.

[28]  Sellner, Remigration, S. 43.

[29]  GFF, S. 77.

[30]  https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-39l15026-staatsangehoerigkeitsgesetz-abdallah-hamas-einbuergerung.

[31]  https://taz.de/Klage-gegen-Ruecknahme-der-Einbuergerung/!6181676/#:~:text=Das%20Verwaltungsgericht%20Berlin%20h%C3%A4lt%20Abdallah%20A.%20f%C3%BCr%20einen%20Sympathisanten%20der%20Hamas%20und%20lehnte%20deshalb%20den%20Eilantrag%20gegen%20die%20Ausb%C3%BCrgerung%20ab.

[32]  https://www.nzz.ch/deutschland/politik/moechte-solche-menschen-hier-in-deutschland-nicht-leben-haben-der-anschlag-von-berlin-erreicht-den-wahlkampf-in-sachsen-anhalt-ld.10017418 (https://archive.ph/jUK1K); https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/moscheevereine-oder-afd-verbieten-entzug-der-staatsbuergerschaft-politische-kontroverse-nach-csd-anschlag-a5565363.html.

[33]  https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ausbuergerung-merz-straftaeter-migration-verfassungskonform.

[34]  https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ausbuergerung-merz-straftaeter-migration-verfassungskonform.

[35]  https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/sondierungspapier-ihr-seid-keine-echten-deutschen-134215/.

[36]  https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/sondierungspapier-ihr-seid-keine-echten-deutschen-134215/.

[37]  https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61646/bevoelkerung-mit-migrationshintergrund/.

[38]  Hoven/Vöhringer, Warum das neue AfD-Parteiverbotsgutachten nicht überzeugt, abrufbar unter: https://www.faz.net/premium/einspruch/exklusiv/warum-das-neue-afd-parteiverbotsgutachten-nicht-ueberzeugt-200981210.html.

[39]  GFF, S. 891.

[40]  https://www.bild.de/politik/inland/spionage-alarm-bundeswehr-sortiert-deutsch-russen-fuer-litauen-aus-6aaaced9a9420481bd213ea7.

[41]  GFF, S. 1102.

[42]  GFF, S. 1058.

[43]  Moini/Valentiner, Die Erkenntnislücke in Sachen AfD schließen, abrufbar unter: https://www.faz.net/premium/einspruch/exklusiv/die-erkenntnisluecke-in-sachen-afd-schliessen-201014838.html.

[44]  GFF, S. 1058.

[45]  https://www.deutschlandfunk.de/deutschland-laesst-mehr-diplomatische-vertreter-der-taliban-fuehrung-einreisen-hilfe-bei-abschiebung-102.html.

[46]  Vgl. hierzu etwa https://www.proasyl.de/news/100-tage-geas-abschreckung-druck-und-rechtsverstoesse/; https://www.proasyl.de/news/geas-reform-im-eu-parlament-historischer-tiefpunkt-fuer-den-fluechtlingsschutz-in-europa/; https://mediendienst-integration.de/fileadmin/user_upload/Expertisen/GEAS_Expertise_Mediendienst_Integration.pdf.

[47]  https://www.tagesschau.de/inland/afd-schusswaffen-103.html.

[48]  https://www.swr.de/video/sendungen-a-z/report-mainz/sb-migrationsabwehr-18082026-100.html.

[49]  Vgl. nur https://www.nd-aktuell.de/artikel/1201843.brutale-szenen-im-mittelmeer-libysche-miliz-jagt-gefluechtete-und-sea-watch-elf-tote-entdeckt.html.

[50]  https://www.phoenix.de/rueckholung-aus-tunesien-a-316902.html.

[51]  https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/bverfg-2bvr110324-haftumstaende-ungarn-aufklaerung-maja-nonbinaer-auslieferung-verfassungsbeschwerde-2025-02-06.

[52]  https://www.br.de/nachrichten/bayern/neues-urteil-verlaengerte-grenzkontrollen-waren-rechtswidrig,VGOc7v4.

[53]  GFF, S. 605 f.

[54]  GFF, S. 607.

[55]  GFF, S. 1213.

[56]  GFF, S. 1429; insoweit sei darauf verwiesen, dass der Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der NPD juristisch nicht wirklich greift, da die von dieser angestrebte (ungerechtfertigte) strafrechtliche Verfolgung in Verbindung mit der Abschaffung der parlamentarischen Demokratie als Angriff auf die fdGo wertete und nicht bereits ersteres isoliert.

[57]  https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-freiheitsstrafen-tuerkische-kommunisten-tkp-ml-mitglieder-auslaendische-terrorgruppe.

[58]  https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/Pressemitteilung-vom-31-10-2024-2.html.

[59]  https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/warum-wird-ueber-die-linke-keine-verbotsdebatte-gefuehrt-201295627.html; https://archive.is/20261009103316/https://www.welt.de/debatte/plus6ac7a7dc54d8fdab87760c1d/linksbuendnis-rotlackierte-faschisten.html; https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/warum-die-cdu-klar-gegen-afd-und-die-linke-stehen-muss-accg-201300469.html.

[60] Merz v. 28.Februar 2022, abrufbar unter: https://www.cdu.de/aktuelles/aussen-und-sicherheitspolitik/zeitenwende-in-der-sicherheitspolitik/.

[61] Merz v. 17. Dezember 2025, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungserklaerug-kanzler-europaeaeischer-rat-2400646.

[62]  https://www.hdg.de/lemo/kapitel/deutsche-einheit/deutschland-in-europa-und-der-welt/kosovo-krieg.html.

[63]  https://www.welt.de/politik/deutschland/article161286915/AfD-Was-Bjoern-Hoecke-mit-Denkmal-der-Schande-Rede-bezweckt.html.

[64]  Siehe für das Ganze insbesondere: Gegenstandpunkt 1/26, Deutschland im Widerstreit zweier Fassungen von nationalem Notstand.

[65]  Vgl. exemplarisch Gauland v. 25.6.2026, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw26-de-aktuelle-stunde-ukraine-1191868

[66]  Merz am 3. Februar 2025, zitiert nach https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/parteien/id_100590980/cdu-parteitag-live-stream-reden-von-friedrich-merz-und-markus-soeder.html

[67]  Merz am 27. August 2026, zitiert nach https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_101408898/merz-weist-bei-gespraech-mit-buergern-kritik-zurueck.html

[68]  Merz am 3. September 2026, zitiert nach https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/merz-bleibt-im-wahlkampf-in-sachsen-anhalt-abgeschottet-15917483.

[69]  https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/dexit-plan-der-afd-habeck-attackiert-afd-chefin-weidel-fuer-dexit-plan/100009728.html.

[70]  https://www.tagesspiegel.de/politik/geschatzter-prasident-putin-afd-politiker-wurdigt-kremlchef–pistorius-und-spahn-werfen-koegel-verrat-vor-16035732.html.

[71]  SPD.

[72]  Eichwede v. 5.11.2025, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw45-de-aktuelle-stunde-russland-1121274.

[73]  Erste Parlamentarische Geschäftsführerin von den Grünen.

[74]  Mihalic v. 5.11.2025, abrufbar unter: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/21/21036.pdf#P.3978.

[75]  Zitiert nach https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-09/afd-verbot-bundesverfassungsgericht-andreas-vosskuhle-peter-mueller-udo-di-fabio.

[76]  https://www.fr.de/politik/afd-verbotsverfahren-russland-naehe-koennte-entscheidend-werden-zr-94530040.html.

[77]  https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-parlament-weber-schliesst-abstimmungen-mit-rechtsradikalen-nicht-aus/100187016.html.

[78]  https://www.handelsblatt.com/politik/international/buerokratie-eu-parlament-stimmt-fuer-lockerung-des-lieferkettengesetzes/100173217.html.

[79]  https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-parlament-weber-schliesst-abstimmungen-mit-rechtsradikalen-nicht-aus/100187016.html.

[80]  https://danielfreund.eu/en/aktuelles/ecr-votes-in-rule-of-law/?lang=en. Wobei hier angemerkt sei, dass die Auswertung pro EU nicht überzeugt, wenn dort Aspekte wie Einführung eines Gesetzesinitiativrecht des EU-Parlamentes hineinzählt.

[81]  Thoden v. 25. Juni 2026, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw26-de-aktuelle-stunde-ukraine-1191868.

[82]  Vgl. hierzu auch der Tweet von Isabella Weber v. 11. Oktober 2026, abrufbar unter: https://x.com/IsabellaMWeber/status/2109225199623377374.

[83]  Mit dem Wortlaut „It’s affordability, stupid.” v. 6. September 20206, abrufbar unter: https://x.com/IsabellaMWeber/status/2096658664434135257.

[84]  https://www.tagesschau.de/inland/landtagswahlen/sachsen-anhalt/2026/afd.

[85]  Vgl. insgesamt zur Sammlung der Empirie die sehr empfehlenswerten Threads auf X von Kölzer: https://x.com/Julius_Ktxt/status/1904441050170568918; https://x.com/Julius_Ktxt/status/2096925243264684057 sowie das Video bei 99zueins: https://youtube/JozYw2FRopw?si=0blUVf-GH8EPq8VF.

[86]  Vgl. auch Tooze, Chartbook 473, abrufbar unter: https://adamtooze.substack.com/p/chartbook-473-germanys-democratic.

[87]  https://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/default-66617123b9.html?tx_felogin_pi1%5Bforgot%5D=1&cHash=4855a58269aa1f31c64fd74fa91d64bc#topPosition.

[88]  https://www.tagesspiegel.de/politik/wahlverhalten-der-sachsen-anhalterafd-wahler-schatzen-ihre-eigene-finanzielle-lage-besonders-haufig-schlecht-ein-16025828.html.

[89]  https://www.bpb.de/themen/parteien/parteien-in-deutschland/afd/273131/wahlergebnisse-und-waehlerschaft-der-afd/#node-content-title-1.

[90]  https://www.tagesschau.de/wahl/archiv/2025-02-23-BT-DE/charts/umfrage-afd/chart_1874741.shtml

[91]  Es schwankt zwischen 97-99%.

[92]  Für den Bund: https://www.tagesschau.de/wahl/archiv/2025-02-23-BT-DE/charts/umfrage-afd/chart_1845166.shtml; für Sachsen-Anhalt: https://www.tagesschau.de/inland/landtagswahlen/sachsen-anhalt/2026/afd.

[93]  Schröder et al (2026), PLoS One 21(7): e0350403

[94]  „lack a causal explanation“: Schröder et al (2026), PLoS One 21(7): e0350403, S. 15.

[95]  Ebd.

[96]  Sei es die Klage bei Gericht auf Lohnauszahlung, wenn der Arbeitgeber sich weigert, oder gegen den Vermieter, wenn dieser mal wieder die notwendige Reparatur nicht durchführen will etc.

[97]  Mankiw/Taylor, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, S. 517, 523.

[98]  Vgl. hierzu auch Kaufmann, Das Gift der Mitte, abrufbar unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1201787.nationalismus-das-gift-der-mitte.html.

[99]  Klingbeil v. 25.03.2026, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Reden/2026/2026-03-25-lars-klingbeil-bei-bertelsmann-stiftung.html; Merz v. 11.6.2026, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bk-regierungserklaerung-2439806.

[100]  Tooze, Chartbook 474, abrufbar unter: https://adamtooze.substack.com/p/chartbook-474-the-state-is-the-problem.

[101]  Übersicht über die Studienlage bei Kaufmann, Macht Sparen recht?, abrufbar unter: https://politischeoekonomie.com/macht-sparen-rechts-und-warum/

[102]  Konkret hier für Norwegen: Haugsgjerd/ Bergh, Political Behavior (2024) 46:1633 (1635 f., 1648).

[103]  Busemeyer et al, West European Politics 2022, S. 77 (82 f.); Tooze, Chartbook 474, abrufbar unter: https://adamtooze.substack.com/p/chartbook-474-the-state-is-the-problem.

[104]  Tooze, Chartbook 473, abrufbar unter: https://adamtooze.substack.com/p/chartbook-473-germanys-democratic.

[105]  Busemeyer et al, West European Politics 2022, S. 77 (77 f., 82 f., 95 f.).

[106]  Bergman, European Political Science Review (2022), 14, 520 (521, 532, 535).

[107]  Abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=o3rKHN10qtM, ca. ab 40:20.

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